Rechtsanwaltsgebühren

Die Abrechnung erfolgt in der Regel nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG).
Die Gebühren bestimmen sich dabei nach dem Gegenstandswert, also z.B. der Höhe der Forderung, die Sie geltend machen wollen. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung werde Sie auch immer über die zu erwartenden Kosten und das Prozessrisiko aufgeklärt. Gerne können Sie die Kosten auch vorher telefonisch erfragen.
Bei Beratungsleistungen, Gestaltungen (Verträge, Firmengründung, etc.), Gutachten oder Ähnlichem erfolgt die Vergütung gemäß gesonderter Honorarvereinbarung als Zeitgebühr.
Die gesetzlichen Regelungen zum RVG finden Sie hier.
Prozesskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung im Klageverfahren nicht aufbringen können, so kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Abhängig von der Höhe Ihres einzusetzenden Einkommens wird Ihnen PKH mit oder ohne Ratenzahlung gewährt und die Kosten Ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten aus der Staatskasse beglichen.
Die gesetzlichen Regelungen zur PKH finden Sie hier (§§ 114 ff ZPO).
Ein Antragsformular nebst Erläuterungen hierzu finden Sie im Downloadbereich. Bitte bringen Sie dass Formular bereits ausgefüllt mit sämtlichen Belegen (Kontoauszüge, Harz-IV- Bescheid, etc.) gleich zum Termin mit.
Pflichtverteidigung
In einem Strafverfahren kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Im Gegensatz zur PKH kommt es jedoch bei der Pflichtverteidigung nicht auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse an, sondern auf die Schwere der Ihnen vorgeworfenen Straftat.
Im Falle der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO) ordnet Ihnen das Gericht stets einen Pflichtverteidiger zu. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen (Mindestmaß 1 Jahr Freiheitsstrafe)zur Last gelegt wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
- gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird,
- in bestimmten Fällen der Unterbringung in einer Anstalt oder bei Sicherungsverfahren.
Im Falle der gewillkürten Verteidigung (§140 Abs. 2 StPO) kann das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen, wenn
- wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint,
- dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist,
- Sie hör- oder sprachbehindert sind.
Die gesetzlichen Regelungen zur Pflichtverteidigung finden Sie hier.